STATUTEN

Ausgabe 1997

Lindenhof-Quartierverein, 9500 Wil

Name                                Artikel 1

 

Unter dem Namen

 

Lindenhof-Quartierverein, Wil

 

nachstehend "LIHO-V genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Das Pseudonym "LIHO-V" gilt als offizielle Bezeichnung des Vereins, auch nach Aussen.

 

Sitz                                Artikel 2

 

Der Sitz des Vereins ist in Wil SG. Das Domizil befindet sich an der jeweiligen Privatadresse des Präsidenten bzw der Präsidentin.

 

Handelsregister                                Artikel 3

 

Der Verein betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und wird deshalb im Handelsregister nicht eingetragen.

 

Zweck                                Artikel 4

 

Der konfessionell und politisch neutrale Verein verfolgt folgende Ziele:

 

a) Förderung  der  zwischenmenschlichen  Beziehungen durch Veranstaltungen und Anläs- se, wie Vorträge, Filmabende, Sport, Musikpflege, Gesellschaften usw.

 

b) Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen des Quartiers, gegebenenfalls in Zu- sammenarbeit mit den Behörden.

 

c) Vertiefung der Kontakte Quartier - Schule.

 

d) Stärkung des Meinungspotentials durch gemeinsame Aussprachen und Stellungnahmen zu Sachfragen, soweit diese direkt oder indirekt die Interessen des Quartiers berühren.

 

Mitgliedschaft                                Artikel 5

 

Mitglieder des Vereins können werden:

 

a) Familien, die Ihren Wohnsitz im Lindenhof-Quartier haben oder hatten.

 

b) Männer und Frauen, mit zurückgelegtem 16. Altersjahr, soweit diese Ihren Wohnsitz im Lindenhof-Quartier haben oder hatten.

 

c) Haus-, Stockwerkeigentums- und Grundbesitzende, deren Immobilienbesitz im Lindenhof- Quartier liegt.

 

d) Juristische Personen und Handelsgesellschaften, soweit diese durch Sitz, Domizil, Im mobilienbesitz ein direktes Interesse an der Mitgliedschaft nachweisen können.

 

e) Lehrer und Lehrerinnen, die in der Lindenhof-Schulanlage unterrichten.

 

Das Lindenhof-Quartier im Sinne dieser Statuten umfasst alle Gebiete innerhalb folgender Grenzen:

 

Östliche Gemeindegrenze - St. Gallerstrasse - Rudenzburgplatz, Toggenburgerstrasse, Mattstrasse, Ilgenplatz, Bahndamm, südliche Gemeindegrenze.

 

Im Zweifelsfall entscheidet das Einzugsgebiet des Lindenhofschulhauses.

 

Beitritt                                Artikel 6

 

Die Bewerbung über den Beitritt zum LIHO-V hat mündlich oder schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu erfolgen.

 

Aufnahme                                Artikel 7

 

Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme jedes Mitglieds. Eine Aufnahme kann durch Vorstandsbeschluss ohne Angabe einer Begründung verweigert werden. Dem betroffenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu.

 

Beendigung                                Artikel 8

 

Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist auf das ablaufende Kalenderjahr gekündigt werden. Eine Kündigung hat schriftlich an das Präsidium zu erfolgen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt oder aus anderen wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu.

 

Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind jedoch voll zu bezahlen.

 

Ehrenmitgliedschaft                                Artikel 9

 

Auf Antrag eines Mitgliedes des LIHO-V kann einem Mitglied durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ein Ehrenmitglied ist von jeder Beitragspflicht befreit.

 

Vereinsorgan                                Artikel 10

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Hauptversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Beratungskommission

4. Die Revisionsstelle

 

Hauptversammlung                                Artikel 11

 

Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

 

In die Kompetenzen der Vereinsversammlung fallen:

 

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl des Präsidenten bzw der Präsidentin des Vorstandes

c) Wahl der Beratungskommission

d) Wahl der Revisionsstelle

e) Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes

f) Abnahme der Jahresrechnung und Décharge-Erteilung

g) Genehmigung des Budgets

h) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

i) Beschluss über Annahme oder Abänderung der Statuten

k) Behandlung über Rekurse bei Ausschluss oder Nichtaufnahme durch den Vorstand

l) Beschluss über Fusion oder Auflösung des Vereins

m) Beschlüsse über Anträge an die Hauptversammlung

n) Beschlüsse, die nicht in die Kompetenzen eines anderen Vereinsorgans fallen

 

Einberufung                                Artikel 12

 

Die Hauptversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie hat in der Regel bis Ende April eines Kalenderjahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder und durch einmalige Publikation in der Lokalpresse. Die Einladung hat eine Frist von 14 Tagen vor dem Versammlungstermin einzuhalten.

 

Eine ausserordentliche Hauptversammlung hat auf Veranlassung des Vorstandes oder durch Beschluss einer ordentlichen Hauptversammlung oder dann stattzufinden, wenn mindestens 20 % sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder eine Einberufung verlangen. Ein entsprechendes Begehren hat schriftlich, unter Angabe der Gründe zu erfolgen und der Vorstand ist gehalten , die ausserordentliche Hauptversammlung innerhalb von 30 Tagen seit Eingang des Begehrens abzuhalten.

 

Vorsitz                                Artikel 13

 

Der Vorsitz in der Hauptversammlung hat der Präsident bzw die Präsidentin des Vorstandes. Im Verhinderungsfall ein Vizepräsident bzw eine Vizepräsidentin.

 

Stimmrecht                                Artikel 14

 

Anwesende Familien haben 2 Stimmen, Einzelmitglieder haben 1 Stimme. Die Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist gestattet, jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.

 

Beschlussfassung                                Artikel 15

 

Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgt nach Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

Für die Beschlussfassung oder Abänderung der Vereinsstatuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Für die Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Der Vorstand                                Artikel 16

 

Der Vorstand besteht aus 5 bis 8 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung gewählt.

 

Konstituierung                                Artikel 17

 

Der Präsident oder die Präsidentin des Vorstandes wird durch die Hauptversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei folgende Chargen zu besetzen sind:

1. Vizepräsident bzw Vizepräsidentin

2. Vizepräsident bzw Vizepräsidentin

Aktuar  bzw Aktuarin

Kassier bzw Kassierin

 

Amtsdauer                                Artikel 18

 

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre, wobei die Amtsdauer jeweils mit der Hauptversammlung endet.

 

Vertretung                                Artikel 19

 

Die Vertretung des LIHO-V erfolgt durch den Vorstand. Je zwei Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv.

 

Kompetenzen                                Artikel 20

 

Dem Vorstand stehen folgenden Kompetenzen zu:

 

a)  Die Geschäftsführung des Vereins

b)  Die Vertretung des Vereins nach Aussen

c)  Die Konstituierung

d)  Beschlüsse über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

e) Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen

f) Alle Geschäfte des Vereins, die nicht in die Kompetenzen eines anderen Organs fallen.

 

Sitzungen                                Artikel 21

 

Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedürfnis durch den Präsidenten oder die Präsidentin, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten bzw eine Vizepräsidentin einberufen. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, ebenso über die Verhandlungen in der Hauptversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Vertretung ist nicht statthaft.

 

Beschlussfassung                                Artikel 22

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende Stichentscheid.

 

Beratungskommission                                Artikel 23

 

Die Beratungskommission (BK genannt) ist das beratende und unterstützende Organ des Vorstandes und besteht aus 10 bis 20 durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Delegierte).

 

Einberufung BK                                Artikel 24

 

Die Beratungskommission tagt unter dem Vorsitz und unter Mitwirkung des Vorstandes und wird je nach Bedarf, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, vom Vorstand einberufen.

 

Beschlussfassung                                Artikel 25

 

Jedes anwesende Mitglied von Beratungskommission und Vorstand hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder von BK und Vorstand gefasst. Vertretung ist nicht statthaft.

 

Die Beschlüsse der durch den Vorstand erweiterten BK sind analog den Beschlüssen des Vorstandes bindend. Die BK allein, also ohne Vorstand, ist nicht beschlussfähig.

 

Amtsdauer                                Artikel 26

 

Die Amtsdauer der Mitglieder der Beratungskommission beträgt 2 Jahre und endigt jeweils mit der Vereinsversammlung. Eine Wiederwahl nach abgelaufener Amtsdauer ist statthaft. Die Wahl der BK-Mitglieder erfolgt im Wechsel mit der Wahl der Vorstandsmitglieder.

 

Revisionsstelle                                Artikel 27

 

Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Revisionsstelle, deren Amtsdauer 2 Jahre beträgt und die nach abgelaufener Amtsdauer wieder wählbar sind. Die Amtsdauer endigt jeweils auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung.

 

Aufgaben                                Artikel 28

 

Die Aufgabe der Revisionsstelle besteht darin, die Kassaführung zu überprüfen und der Hauptversammlung jeweils Bericht und Antrag zu stellen.

 

Vereinsbeiträge                                Artikel 29

 

Die Mitglieder des LIHO-V verpflichten sich zur Leistung eines jährlichen Vereinsbeitrages, der ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden ist. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird alljährlich an der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt, und zwar immer für das laufende Vereinsjahr. Der Einzug der Vereinsbeiträge erfolgt auf schriftlichem Weg durch den Kassier bzw die Kassierin. Die Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages gilt als Ausschliessungsgrund.

 

Mitgliederhaftung                                Artikel 30

 

Die einzelnen Mitglieder des LIHO-V haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

 

Vereinsjahr                                Artikel 31

 

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

Anträge                                Artikel 32

 

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Hauptversammlung sind dem Vorstand in schriftlicher Form bekanntzugeben. Allgemeine Anträge sind bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen. Anträge, für deren Beschlussfassung die Stimmenmehrheit gemäss Artikel 15/2 und 15/3 nötig sind, müssen bis spätestens auf Ende des Vereinsjahres eingereicht werden. Bei Einhaltung dieser Frist ist der Vorstand verpflichtet, die Traktandenliste der nächsten Hauptversammlung durch Aufnahme der eingegangenen Anträge zu ergänzen. Über Anträge betreffend Geschäfte, die nicht durch gesetzliche oder statutarische Bestimmungen in den Kompetenzbereich der Hauptversammlung fallen, kann die Hauptversammlung keine verbindlichen Beschlüsse fassen.

 

Rücktritte                                Artikel 33

 

Rücktritte von Vorstands- und BK-Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Revisionsstelle, müssen dem Vorstand auf Ende des Vereinsjahres schriftlich bekannt gegeben werden.

 

Liquidation                                Artikel 34

 

Wird der Verein durch rechtsgültigen Beschluss im Sinne dieser Statuten aufgelöst, ist das Vereinsvermögen während der Dauer von 5 Jahren seit dem Auflösungsbeschluss auf einer ansässigen Bank zu deponieren. Wird während dieser Zeit keine neue Institution mit der gleichen oder weitgehend identischen Zielsetzung gemäss dem Zweckartikel dieser Statuten gegründet, der das Vereinsvermögen zur Verfügung gestellt werden könnte, ist dieses einer gemeinnützigen Institution zuzuweisen. Eine Institution, die in irgend einer Form den Interessen des Lindenhof-Quartiers direkt oder indirekt dient, erhält dabei den Vorzug. Eine Rückerstattung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Der letzte gewählte Vorstand des LIHO-V entscheidet im Sinne dieser Bestimmungen endgültig über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Unterstellung                                Artikel 35

 

Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 ff über die Vereine.

 

 

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung des LIHO-V vom

4. Oktober 1973 beschlossen und genehmigt worden.

 

Die Gründer:                                Herbert von Känel

Charles Beck

Werner Hauser

Gerold Brunner

Rolf Wittausch

Genehmigung der zweiten, revidierten Fassung an der Hauptversammlung vom 9. März 1985.

Der Präsident: Der Aktuar:

 

Paul Rüegg Mario Bianchi

Genehmigung der dritten, revidierten Fassung an der Hauptversammlung vom 15. März 1997.

Der Präsident: Der Aktuar:

 

Paul Rüegg         Mario Bianchi